OGH 4 Ob 247/22k
Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Das ist derzeit nicht abschließend geklärt. Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Ihnen bei einer automatischen Verlängerung eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags neuerlich ein Widerrufsrecht zusteht. Verfahren zu dieser Frage können bis zur Entscheidung unterbrochen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.03.2022, 57 Cg 32/19k-22
- Oberlandesgericht Wien, 23.09.2022, 33 R 52/22t-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
4Ob247/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR) aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. September 2022, GZ 33 R 52/22t-26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. März 2022, GZ 57 Cg 32/19k-22, geändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 20. Juli 2022 zu 3 Ob 103/22a gestellten Antrag auf Vorabentscheidung (EuGH C-565/22) unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
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