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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 188/22s

Worum es ging: Bekomme ich als Wohnungseigentümer noch eine Genossenschaftsabrechnung?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 14e WGG Art. 1 § 19 WGG Art. 1 § 19a WGG Art. 1 § 19d WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

49 Absätze, 18.403 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

5Ob188/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin N*, vertreten durch Dr. Walter H. Anderl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin B*, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juli 2022, GZ 3 R 69/22a-14 mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16. Dezember 2021, GZ 11 MSch 43/20x-9, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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