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Bekomme ich als Wohnungseigentümer noch eine Genossenschaftsabrechnung?

günstig für Verwalter betrifft Wohnungseigentümer, Mieter von Genossenschaftswohnungen, Verwalter, Bauvereinigungen
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Dass § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, die Weitergeltung von wohnzivilrechtlichen Normen des WGG anordnet, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts verpflichtet wäre, den Wohnungseigentümern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des § 19a WGG zu legen, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung nicht mehr Wohnungseigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines Wohnungseigentumsobjekts ist. Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WGG 1979 §19a; WGG 1979 §20 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Wohnungseigentümer Inhaltlich richtige Abrechnung des Verwalters

Es genügt nicht mehr, dass die Abrechnung in sich schlüssig, rechnerisch richtig, vollständig und plausibel ist. Sie muss auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen, und ihr Ergebnis muss das tatsächlich Geschuldete sein. Fragen der inhaltlichen Richtigkeit können Sie daher im Verfahren außer Streitsachen klären lassen.

günstig für Wohnungseigentümer Rechnungslegung durch faktische Verwalter

Übt ein Mit- und Wohnungseigentümer oder ein Dritter die Verwaltung nur tatsächlich aus und ist kein Verwalter bestellt, können Sie die Rechnungslegung im vereinfachten Antragsverfahren durchsetzen. Die Regeln über die Abrechnungspflicht des Verwalters werden dafür sinngemäß angewendet.

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