Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 6/23f
Worum es ging: Wird mir angerechnet, dass ich ein Auto gelenkt habe?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 04.11.2022, 1 R 121/22m-86
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Geschäftszahl
2Ob6/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin U*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. T*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2022, GZ 1 R 121/22m-86, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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