Wird mir angerechnet, dass ich ein Auto gelenkt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Hier: Das Verschulden des Klagslenkers, der aufgrund seiner Alkoholisierung am zweiten Fahrstreifen der Autobahn anhielt und im unbeleuchteten Fahrzeug einschlief, kann in vertretbarer Weise als derart schwerwiegend angesehen werden, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die durch das Anhalten und Hineinragen des Beklagtenfahrzeugs in den ersten Fahrstreifen der Autobahn begründet wurde, zur Gänze in den Hintergrund tritt.OGH 2 Ob 126/16t, 05.08.2016
- Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen.OGH 2 Ob 181/11y, 07.08.2012
- Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG.OGH 2 Ob 181/11y, 07.08.2012
- Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise im Einzelfall doch eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden zu berücksichtigen ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 2 Ob 233/04k, 04.11.2004
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- Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere in der Regel nur eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht, fällt das Verschulden hingegen nicht gravierend ins Gewicht, werden beide Zurechnungskriterien als gleichwertig betrachtet.OGH 2 Ob 57/98s, 20.01.1998
- Der schuldhaft handelnde Beteiligte hat seinen Schaden selbst zu tragen, wenn die dem anderen Halter zurechenbare gewöhnliche Betriebsgefahr nach den Umständen des Einzelfalls im Verhältnis zum Verschulden zu vernachlässigen ist.OGH 1 Ob 49/95, 22.11.1995
- Insbesondere wird eine derartige Ausgleichspflicht zu bejahen sein, wenn das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen.OGH 8 Ob 148/83, 16.02.1984
- Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann gegenüber einem Verschulden durchaus Berücksichtigung finden.OGH 2 Ob 99/81, 30.06.1981
- SchneeräumfahrzeugOGH 8 Ob 115/81, 15.06.1981
- Selbst wenn dem Halter der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.OGH 8 Ob 16/79, 29.03.1979
- SerienunfallOGH 2 Ob 292/66, 17.11.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 2 Ob 41/26g, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- OGH 2 Ob 6/23f, 21.02.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 186/22z, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 41/21t, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 69/17m, 16.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 15/17w, 27.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 126/16t, 05.08.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §11
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.