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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 26/23x

Worum es ging: Hilft es mir, dass mein Fall besonders ungewöhnlich ist?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Möglich ist das, wenn beim Fahrzeug oder der Anlage des Dienstgebers ein besonderes Risiko dazukam, etwa ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen. Dann steht Ihnen die verschuldensunabhängige Haftung offen. Ein eigenes Mitverschulden wird dabei angemessen berücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.156 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

2Ob26/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Prof. Mag. Dieter Schnetzinger Rechtsanwalt in Linz, wegen 19.000 EUR und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2022, GZ 3 R 130/22s-27, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 11. Juli 2022, GZ 4 Cg 124/21d-22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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