Bekomme ich nach einem Arbeitsunfall doch Geld vom Dienstgeber?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen".OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023
- Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen.OGH 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
- Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“.OGH 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
- Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht.OGH 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
- Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG.OGH 2 Ob 204/08a, 17.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 26/23x, 21.02.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/17x, 29.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall haftet Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nur, wenn er den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Gehilfen und als Halter eines Fahrzeugs. Ausgeschlossen ist auch das Schmerzengeld naher Angehöriger für den Schock nach einem tödlichen Arbeitsunfall.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt weiter, obwohl Sie nach einem Unfall nicht arbeiten können, kann er sich das beim Schädiger holen. Reicht der Betrag wegen Ihres Mitverschuldens nicht für alle Ansprüche, geht der Anspruch des Arbeitgebers dem Anspruch des Arbeitnehmers vor.