Hilft es mir, dass mein Fall besonders ungewöhnlich ist?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (129 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 2 Ob 133/23g, 19.09.2023
- Hier: im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich der geltend gemachten Duldung des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims.OGH 2 Ob 66/23d, 20.04.2023
- Hier: Da die Revision die Anwendung der vom Berufungsgericht angezogenen Gesetzesbestimmungen nicht konkret bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der Vorinstanzen dazu unter dem Aspekt der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zu überprüfen.OGH 6 Ob 178/16v, 30.01.2017
- Hier: erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.OGH 10 Ob 24/13x, 23.07.2013
- Hier: § 62 Abs 1 AußStrG 2005.OGH 1 Ob 29/11p, 31.03.2011
- Der Umstand, dass „zu einer solchen Konstellation" noch keine ausdrückliche Rechtsprechung vorliegt, ist eine bloße Leerformel.OGH 8 Ob 91/08b, 14.10.2008
- Allein die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der in zweiter Instanz erzielten Lösung kann die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigen; andernfalls hätte der Oberste Gerichtshof in solchen, in den Zulassungsbereich fallenden Fällen immer die Sachentscheidung zu fällen.OGH 8 ObA 48/08d, 02.09.2008
- Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.OGH 8 ObA 35/08t, 27.05.2008
- Die Höhe des Streitwerts ist für sich genommen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung.OGH 6 Ob 148/07v, 13.07.2007
- Hier: Irreführungseignung eines Preisvergleichs nach § 2 UWG.OGH 4 Ob 12/07d, 13.02.2007
- Die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der von der zweiten Instanz erzielten Lösung rechtfertigt die Anrufung des Obersten Gerichtshof nicht.OGH 3 Ob 202/05k, 29.03.2006
- Die ordentliche Revision wäre andernfalls im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig.OGH 10 Ob 22/04i, 27.09.2005
- Das Äußern von abstrusen Rechtsansichten allein führt noch nicht zum Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, die der Oberste Gerichtshof jedenfalls beantworten müsste.OGH 3 Ob 77/04a, 26.05.2004
- Hier: § 46 Abs 1 ASGG.OGH 8 ObA 175/02x, 08.08.2002
- Diese Begründung des Zulassungsausspruches reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.OGH 7 Ob 113/01w, 07.05.2002
- Hier: Schmerzengeldbemessung.OGH 3 Ob 286/01g, 27.02.2002
- Dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "für eine Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" gibt, begründet für sich keine erhebliche Rechtsfrage, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, abstrakt die "Unfallsituation im Freizeitsportbereich auf Parkplätzen" zu beurteilen.OGH 2 Ob 246/99m, 23.09.1999
- Zur Haftung Unmündiger gemäß § 1310 ABGB und zum Mitverschulden Unmündiger existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung.OGH 2 Ob 259/99y, 23.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 129.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 61/25v, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/25x, 05.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/24p, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 96/24i, 30.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 ObS 73/24v, 13.08.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Keine erhebliche Rechtsfrage bei klarem Gesetz
Verfahrensrecht · Grundsätzliche Bedeutung trotz Leitsätzen
Verfahrensrecht · Fehlende Rechtsprechung zu Verwaltungsrecht
Verfahrensrecht · Erhebliche Rechtsfrage bei Massenverfahren
Verfahrensrecht · Zugang zum Obersten Gerichtshof