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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 14/23v

Worum es ging: Kann eine einstweilige Verfügung verlängert werden?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382c EO § 402 EO § 78 ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

7Ob14/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* O*, 2. L* O* und 3. L* O*, alle vertreten durch Mag. Sabine Schuster, Rechtsanwältin in Lenzing, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A* O*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 14. Dezember 2022, GZ 21 R 279/22m-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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