Kann eine einstweilige Verfügung verlängert werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass damit Verstöße des Antragsgegners während aufrechter (verlängerter) einstweiliger Verfügung gegen diese nicht nur zur Exekutionsführung, sondern auch als Verhaltensweisen zur Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung herangezogen werden können, soweit sie über den reinen Verstoß hinaus zusätzlich auch die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.OGH 7 Ob 101/23p, 28.06.2023
- Für das Weiterbestehen der Gefahrenlage ist nicht erforderlich, dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen.OGH 7 Ob 14/23v, 21.02.2023
- Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht.OGH 7 Ob 224/18v, 16.01.2019
- In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte.OGH 7 Ob 190/18v, 21.11.2018
- Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.OGH 7 Ob 190/18v, 21.11.2018
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- Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen.OGH 7 Ob 179/17z, 20.12.2017
- Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen.OGH 7 Ob 179/17z, 20.12.2017
- Hier: Nur ein Nichtberechtigter beantragt fristgerecht die Verlängerung. Nach Fristablauf erklärt derjenige, zu dessen Gunsten die EV erlassen wurde, den „Beitritt“ zum Verlängerungsantrag. Dieser Beitritt kommt einem verspätet erhobenen Verlängerungsantrag gleich; er bewirkt aber nicht die Sanierung der fehlenden Antragslegitimation.OGH 7 Ob 151/14b, 29.10.2014
- Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde.OGH 7 Ob 151/14b, 29.10.2014
- Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus.OGH 7 Ob 151/14b, 29.10.2014
- Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind.OGH 9 Ob 32/09k, 04.08.2009
- Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden.OGH 1 Ob 210/01s, 25.09.2001
- Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes.OGH 4 Ob 2241/96d, 01.10.1996
- Dies hat die gefährdete Partei in ihrem Verlängerungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Die nähere Regelung dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der gefährdeten Partei ist § 389 Abs 1 EO zu entnehmen.OGH 5 Ob 553/85, 04.06.1985
- Der Verlängerungsantrag muss analog § 128 Abs 3 ZPO noch innerhalb der Laufzeit der ersten EV gestellt werden.OGH 1 Ob 586/76, 28.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 7 Ob 133/25x, 25.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 14/23v, 21.02.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382e · Dauer
- EO § 382g · Abgabestelle des Antragsgegners
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
- EO § 399 · Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.
Ja, soweit verzichtet wird. Zieht der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn er das Begehren nur um jenen Teil einschränkt, den die Verfügung sichert, und darin ein Teilverzicht liegt.