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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 402

Rekurs § 402. (1)Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. (2)Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. (3)Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage. (3a)Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. (4)Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.

Nein. Haben das Erstgericht und das Rekursgericht die einstweilige Verfügung übereinstimmend erlassen, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn der Antrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen und diese Abweisung bestätigt wurde.

Ja. Im Rekursverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht darf die angefochtene Entscheidung also auch zu Ihrem Nachteil ändern, selbst wenn nur Sie das Rechtsmittel erhoben haben. Das gilt in Exekutions-, Außerstreit- und Verlassenschaftssachen ebenso.

Für die gerichtliche Beschreibung der Einrichtung, mit der der Vermieter sein Pfandrecht sichert, gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine einstweilige Verfügung. Dazu gehören auch die Regeln über Rechtsmittel und Kostenersatz. Es ist also kein eigenes Verfahren mit eigenen Regeln.

Nur eingeschränkt. Bei einer einstweiligen Verfügung dürfen Sie auch dann weitergehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Alle übrigen Beschränkungen bleiben aber bestehen: Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur, wenn eine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, und bei geringem Streitwert gar nicht.

Ja. Die Verlängerung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahe, und ihre Ablehnung hat dieselbe Wirkung wie die Aufhebung. Deshalb gelten für Beschlüsse über Verlängerungsanträge dieselben Anfechtungsregeln wie für die einstweilige Verfügung selbst.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.

Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Wehren Sie sich im Verfahren über eine einstweilige Verfügung erfolgreich dagegen, dass die Gegenseite eine unzulässige Verfahrenshandlung setzt, etwa ein unzulässiges Rechtsmittel, bekommen Sie die dafür angefallenen Kosten schon in diesem Verfahren ersetzt. Diese Kosten müssen nicht bis zum Ende des Hauptverfahrens warten.

Bei einstweiligen Verfügungen und in der Zwangsvollstreckung gibt es für Unterhaltssachen keine Ausnahme von der Wertgrenze. Anders als im Hauptverfahren hängt der Weg zum Höchstgericht hier also vom Streitwert ab. Der Grund dafür ist, dass der vorläufige Unterhalt nur eine einstweilige Regelung ist.

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

In der Regel nicht. Ob eine Ankündigung geeignet ist, die Leute in die Irre zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen wirft das Höchstgericht nur auf, wenn den Vorinstanzen eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Nein. Bestätigt das Gericht zweiter Instanz das Ersuchen an das Grundbuchsgericht, ein bewilligtes Veräußerungs- und Belastungsverbot zu vollziehen, ist dagegen kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Ausnahme, die es sonst bei einstweiligen Verfügungen gibt, gilt hier nicht.

Nein. Hat das zweite Gericht bestätigt, dass Ihr Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wird, ist der Weg zum Höchstgericht verschlossen.

Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.

Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.

Nein. Bekämpfen Sie nur einen Teil der Begründung, etwa nur die angenommene Gefährdung, darf das Rekursgericht den anderen Teil nicht von sich aus überprüfen. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.

Ja. Im Verfahren über den Revisionsrekurs ist immer beiden Seiten Gehör zu geben. Auch ein Rekursverfahren, das an sich einseitig bliebe, wird zweiseitig, wenn der Sicherungsantrag oder die angefochtene Entscheidung dem Gegner tatsächlich zugestellt wurde.

Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung wirkt kein fachmännischer Laienrichter mit. Geschieht das dennoch, ist die Entscheidung nichtig.

Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.

Ja. Auch wenn beide Instanzen gleich entschieden haben, können Sie den Beschluss über den Ersatz für Nachteile aus einer einstweiligen Verfügung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt allerdings nur für die Entscheidung in der Sache selbst und nur, wenn der Wert die Rechtsmittelgrenze übersteigt.

Nur eingeschränkt. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung gelten grundsätzlich dieselben Beschränkungen wie sonst beim Rechtsmittel an das Höchstgericht; es braucht also eine erhebliche Rechtsfrage. Eine einzige Ausnahme sieht das Gesetz vor. Eine darüber hinausgehende Anfechtbarkeit lässt sich nicht durch einen Vergleich mit anderen Bestimmungen begründen.

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