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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 146/22a

Worum es ging: Darf das Gericht die Rückforderung anders begründen als die Kasse?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn ein Versicherungsträger bereits ausbezahlte Leistungen zurückfordert, müssen Sie zwar formell klagen. In der Sache ist aber der Versicherungsträger derjenige, der etwas fordert. Stützt er seine Rückforderung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund, darf das Gericht ihm das Geld nicht aus einem anderen Grund zusprechen.

Ob Sie es zu vertreten haben, dass eine vorgeschriebene Untersuchung zu spät durchgeführt wurde, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Das allgemeine Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Wartezimmer eines Kinderarztes genügt als Entschuldigung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 13.562 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

10ObS146/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2022, GZ 8 Rs 37/22b-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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