Darf das Gericht die Rückforderung anders begründen als die Kasse?
günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Bezieher von Sozialleistungen, Versicherungsträger
Wenn ein Versicherungsträger bereits ausbezahlte Leistungen zurückfordert, müssen Sie zwar formell klagen. In der Sache ist aber der Versicherungsträger derjenige, der etwas fordert. Stützt er seine Rückforderung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund, darf das Gericht ihm das Geld nicht aus einem anderen Grund zusprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 21.02.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach § 24c KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.OGH 10 ObS 146/22a, 21.02.2023
- Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 24c Abs 1 und 2 KBGG, § 7 Abs 2 und 3 KBGG).OGH 10 ObS 174/21t, 20.04.2022
- Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76).OGH 10 ObS 19/17t, 21.03.2017
- § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen.OGH 10 ObS 19/17t, 21.03.2017
- Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe.OGH 10 ObS 348/01a, 13.11.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen.OGH 10 ObS 68/99v, 04.05.1999
- Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger.OGH 10 ObS 28/99m, 18.02.1999
- Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung.OGH 10 ObS 28/99m, 18.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 10 ObS 146/22a, 21.02.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 87 · Beweisverfahren
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