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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 8/23v

Worum es ging: Kann ein österreichisches Gericht das Verfahren dem Ausland überlassen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein inländisches Gericht ein Verfahren gar nicht erst einleitet oder nicht fortsetzt, liegt in seinem Ermessen. Es darf sich dabei allein am Wohl des Kindes orientieren, also daran, ob die Behörden des anderen Staates die Interessen des Kindes ausreichend wahren. Haben die Vorinstanzen auf das Kindeswohl Bedacht genommen, liegt weder Nichtigkeit noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 80a JN § 110 ZPO § 528b

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.771 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Geschäftszahl

8Ob8/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Pflegschaftssache der mj P*, geboren * 2018, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter V*, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2022, GZ 1 R 288/22p, 1 R 289/22k-103, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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