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Kann ein österreichisches Gericht das Verfahren dem Ausland überlassen?

betrifft Kinder, Eltern, Obsorgeberechtigte
Ob ein inländisches Gericht ein Verfahren gar nicht erst einleitet oder nicht fortsetzt, liegt in seinem Ermessen. Es darf sich dabei allein am Wohl des Kindes orientieren, also daran, ob die Behörden des anderen Staates die Interessen des Kindes ausreichend wahren. Haben die Vorinstanzen auf das Kindeswohl Bedacht genommen, liegt weder Nichtigkeit noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 19.

Im Gesetz

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