OGH 8 Ob 116/22z
Worum es ging: Haftet ein Betrieb für den Fehler eines beauftragten Helfers?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur, wenn der Helfer wirklich für ihn tätig war. Es genügt jeder Auftrag oder Werkvertrag, ein Dienstvertrag ist nicht nötig. Der Helfer muss aber in den Bereich des Auftraggebers eingegliedert und in dessen Aufgabengebiet tätig geworden sein, und seine Untüchtigkeit muss mit dieser Aufgabe zusammenhängen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.06.2022, 4 R 190/21x-84
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.270 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Geschäftszahl
8Ob116/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* AG *, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 95.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2022, GZ 4 R 190/21x-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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