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Haftet ein Betrieb für den Fehler eines beauftragten Helfers?

günstig für Geschädigter betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Subunternehmer, Geschädigte
Nur, wenn der Helfer wirklich für ihn tätig war. Es genügt jeder Auftrag oder Werkvertrag, ein Dienstvertrag ist nicht nötig. Der Helfer muss aber in den Bereich des Auftraggebers eingegliedert und in dessen Aufgabengebiet tätig geworden sein, und seine Untüchtigkeit muss mit dieser Aufgabe zusammenhängen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.02.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Die Haftung nach § 1315 ABGB setzt voraus, daß ein Gehilfe von Geschäftsherrn zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit bestellt wird, wobei die Grundlage des Rechtsverhältnisses zum Gehilfen nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag, sondern auch ein Werkvertrag oder Auftragsverhältnis sein kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

günstig für Schädiger Mitverschulden des Frachtführers

Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.

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