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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 228/22s

Worum es ging: Muss ich mich für den Unterhalt um Arbeit bemühen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 AußStrG § 62

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.760 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

4Ob228/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*, geboren * 2019, in Pflege und Erziehung der Mutter E*, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 6. September 2022, GZ 23 R 298/22d-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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