Muss ich mich für den Unterhalt um Arbeit bemühen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (92 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Frage, ob die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus gerechtfertigten medizinischen Gründen erfolgte.OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024
- Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen.OGH 4 Ob 228/22s, 28.02.2023
- Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat.OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
- Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.OGH 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
- Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre.OGH 9 Ob 29/17f, 24.05.2017
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- Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls.OGH 8 Ob 90/16t, 27.09.2016
- Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor.OGH 1 Ob 65/16i, 28.04.2016
- Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums.OGH 10 Ob 59/14w, 21.10.2014
- Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant.OGH 8 Ob 106/13s, 28.04.2014
- Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben.OGH 7 Ob 140/11f, 28.09.2011
- Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht.OGH 8 Ob 91/10f, 25.01.2011
- Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist.OGH 1 Ob 119/07t, 26.02.2008
- Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten.OGH 7 Ob 121/07f, 20.06.2007
- Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar.OGH 7 Ob 121/07f, 20.06.2007
- Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen.OGH 6 Ob 64/07s, 19.04.2007
- Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie.OGH 2 Ob 200/04g, 20.02.2006
- Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt.OGH 6 Ob 91/04g, 08.07.2004
- Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können.OGH 3 Ob 40/02g, 18.12.2002
- Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde.OGH 4 Ob 245/01k, 13.11.2001
- Hier: § 94 ABGB.OGH 2 Ob 295/00x, 23.11.2000
- Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend.OGH 6 Ob 116/00b, 28.06.2000
- Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden.OGH 1 Ob 58/00m, 28.03.2000
- Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden.OGH 4 Ob 120/98w, 05.05.1998
- Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können.OGH 4 Ob 2234/96z, 17.09.1996
- Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert.OGH 2 Ob 591/95, 29.02.1996
- Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929.OGH 3 Ob 541/95, 26.04.1995
- Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen.OGH 1 Ob 603/92, 15.09.1992
- Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall.OGH 5 Ob 1575/91, 26.05.1992
- Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht.OGH 8 Ob 651/90, 21.03.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 92.
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 179/25g, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 49/25s, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 125/24v, 23.09.2024
- OGH 6 Ob 122/24w, 27.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 6/24s, 13.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 73/24b, 27.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Auch wenn Sie den Arbeitsplatz selbst verschuldet verloren haben, müssen Sie nur alles unternehmen, was nach Ihren persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage sinnvoll ist, um wieder ähnlich zu verdienen. Dass Sie den Verlust selbst verursacht haben, bleibt ohne Folgen. Anders ist es nur, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie den Verlust bewusst herbeigeführt haben, um den Unterhalt zu umgehen.