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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 32/23d

Worum es ging: Sind auch künftige Schäden durch meine Klage gesichert?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 519

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.217 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

2Ob32/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagten Parteien 1. O*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 12.553,54 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 1 R 163/22p-40, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2022, GZ 15 Cg 45/21a-30, teilweise als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Nichtigerklärung nur auf das im Berufungsverfahren noch strittige, eine Begrenzung der Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme enthaltende Feststellungsbegehren bezieht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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