Wann verjähren künftige Schäden aus einem Unfall?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Hier: Formulierung des Feststellungsbegehrens.OGH 2 Ob 32/23d, 21.03.2023
- Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang.OGH 6 Ob 228/22f, 21.12.2022
- Hier: Abschluss eines vom Kläger nicht gewünschten Räumungsvergleiches als Primärschaden, wodurch allfällige Schäden aus der damit verbundenen exekutiv durchsetzbaren Räumungsverpflichtung bereits vorhersehbar wurden.OGH 8 Ob 60/22i, 25.05.2022
- Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach.OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021
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- Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen.OGH 2 Ob 122/21m, 16.09.2021
- Hier: Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 109/18p, 17.07.2018
- Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs‑ und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen musste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht.OGH 1 Ob 28/17z, 16.03.2017
- Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.OGH 1 Ob 88/16x, 30.08.2016
- Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger.OGH 5 Ob 177/15p, 30.10.2015
- Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren.OGH 2 Ob 32/09h, 26.11.2009
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat, wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht.OGH 8 Ob 96/07m, 11.10.2007
- Haben sich somit aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die in überschaubarem Zusammenhang stehend schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme beziehungsweise sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen.OGH 10 Ob 72/07x, 11.09.2007
- Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen.OGH 4 Ob 2197/96h, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097976 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 62.
- OGH 7 Ob 210/25w, 21.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 32/23d, 21.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 104/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 23/22v, 23.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mussten Sie mit bestimmten Unfallfolgen nicht rechnen, beginnt die dreijährige Frist für diese Schäden erst, wenn Sie davon erfahren. Für die von Anfang an absehbaren Schäden läuft die Frist dagegen schon ab dem Unfall.
Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.