Sind auch künftige Schäden durch meine Klage gesichert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob sich die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Feststellungsurteils auch auf in einem Folgeverfahren geltend gemachte Ersatzansprüche bezieht, hängt davon ab, ob diese bereits im Vorverfahren mit Leistungsbegehren geltend gemacht werden hätten können.OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023
- Hier: Formulierung des Feststellungsbegehrens.OGH 2 Ob 32/23d, 21.03.2023
- Hier: Wertminderung.OGH 2 Ob 213/19s, 18.12.2020
- Einer Klageausdehnung kann dann erfolgreich ein Verjährungseinwand entgegengesetzt werden, wenn im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Bezifferung des Sanierungsaufwands von Bauschäden möglich war.OGH 1 Ob 219/16m, 31.01.2017
- Nach dem Ende der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist wieder von vorne zu laufen.OGH 3 Ob 182/11b, 22.02.2012
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ein umfassend formuliertes Feststellungsbegehren bzw Feststellungsurteil umfasst auch den durch den Unfall verursachte Verdienstentgang des Klägers.OGH 2 Ob 129/09y, 29.10.2009
- Ein ganz allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren über die Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Schadensereignis reicht für eine Unterbrechungswirkung für sämtliche unfallkausalen Schäden aus.OGH 2 Ob 129/09y, 29.10.2009
- Unter „künftigen" Leistungen sind alle diejenigen gemeint, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren, also auch solche, die zwischen Einbringung der Feststellungsklage und Zustellung des Feststellungsurteils angefallen sind.OGH 10 Ob 88/07z, 06.11.2007
- Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils.OGH 1 Ob 147/01a, 26.02.2002
- Deshalb ist eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich.OGH 1 Ob 147/01a, 26.02.2002
- Das Begehren auf Ersatz künftiger Schäden unterbricht aber nicht die Verjährung bereits fälliger Ansprüche, die mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.OGH 2 Ob 91/98s, 20.05.1998
- Die Unterbrechungswirkung bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche.OGH 2 Ob 163/89, 28.03.1990
- Allerdings unterliegt die durch das Feststellungsurteil ausgedrückte Judikatschuld selbst wieder der Verjährung, die mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt.OGH 8 Ob 141/77, 09.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 151/24k, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 67/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 32/23d, 21.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.