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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 33/23a

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel falsch bezeichne?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Ja. Nach dem Übereinkommen aus dem Jahr 2007 haben Sie als Verbraucher die Wahl, an Ihrem Wohnsitz zu klagen. Diese Regel bestimmt nicht nur, welcher Staat zuständig ist, sondern auch, welches Gericht innerhalb dieses Staates. Die ältere Fassung regelte nur die Zuständigkeit des Staates.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.591 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

2Ob33/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen zuletzt 39.336,78 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2023, GZ 5 R 135/22w-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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