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Darf ich als Verbraucher an meinem eigenen Wohnort klagen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer
Ja. Nach dem Übereinkommen aus dem Jahr 2007 haben Sie als Verbraucher die Wahl, an Ihrem Wohnsitz zu klagen. Diese Regel bestimmt nicht nur, welcher Staat zuständig ist, sondern auch, welches Gericht innerhalb dieses Staates. Die ältere Fassung regelte nur die Zuständigkeit des Staates.

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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2011)

Während Art 14 LGVÜ 1988 nur die internationale Zuständigkeit (und nicht auch die örtliche Zuständigkeit) regelt, bietet Art 16 LGVÜ 2007 dem Verbraucher einen Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz und regelt insoweit auch die örtliche Zuständigkeit.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

LGVÜ II 2007 Art16

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Enge Auslegung des Verbrauchergerichtsstands

Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.

günstig für Unternehmer Verbraucher bei privater und beruflicher Nutzung

Nein, in der Regel nicht. Nutzen Sie den gekauften Gegenstand sowohl privat als auch beruflich, können Sie sich auf den besonderen Gerichtsstand für Verbraucher nicht berufen. Etwas anderes gilt nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist; das müssen Sie beweisen.

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