OGH 9 ObA 103/22w
Worum es ging: Welche Teile meines Gehalts zählen für die Abfertigung?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Auch wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, darf Ihnen die Ersatzleistung für den offenen Urlaub nicht zur Gänze verweigert werden. Sie steht Ihnen aber nur im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Ob Ihnen der Verbrauch des Urlaubs möglich gewesen wäre, wird nicht geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.07.2022, 7 Ra 3/22y-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2023
Geschäftszahl
9ObA103/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. phil. Dr. iur. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Mag. Lisa Posch, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Burggasse 11–13, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 570,17 EUR brutto sA, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2022, GZ 7 Ra 3/22y-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2021, GZ 20 Cga 29/21s-9 (nunmehr: 22 Cga 6/22z-9), teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
II. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
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