Welche Teile meines Gehalts zählen für die Abfertigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berechnung der Abfertigung nach § 120 Abs 9 Sbg Gem‑VBG 2001 iVm § 61 Sbg Gem‑VBG 2001.OGH 9 ObA 101/21z, 20.10.2021
- Hier: Bei Berechnung der Abfertigung auf Basis des nach § 213 Stmk L-DBR zuletzt bezogenen Monatsentgelts sind weder die Erschwernis- und Gefahrenzulage noch Sonderzahlungen zugrundezulegen.OGH 8 ObA 45/19d, 29.08.2019
- Hier: § 29 K-LVBG.OGH 8 ObA 16/12d, 13.09.2012
- Daher fallen neben dem eigentlichen Gehalt gewährte Sonderzahlungen nicht darunter und scheiden für die Ermittlung der Abfertigung aus. (hier: Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).OGH 9 ObA 343/98a, 17.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 9 ObA 103/22w, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 101/21z, 20.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 45/19d, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Legt eine Dienstordnung nicht fest, was unter Monatsentgelt zu verstehen ist, gilt der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff. Dann zählen alle Entgeltarten wie Zulagen, Provisionen und Prämien dazu. Auch geleistete Sonderzahlungen fließen in die Berechnung der Abfertigung ein.
Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.