Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2023

OGH 6 Ob 83/21f

Worum es ging: Darf ich die Akten des Obersten Gerichtshofs einsehen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs wird den Parteien nur mitgeteilt, ob und wann ein Schriftstück eingelangt oder abgesendet wurde und welches Aktenzeichen es hat. Eine Einsicht in die Akten dieses Gerichts ist für Sie und Ihren Vertreter ausgeschlossen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 141 AußStrG § 22 JN § 37 ZPO § 219

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.353 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

6Ob83/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, USA, wider die Antragsgegnerin J*, wegen Rückführung der Minderjährigen D*, geboren am * 2017, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über das „Ersuchen“ der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, um „Übermittlung sämtlicher bezughabender Gerichtsakten des Obersten Gerichtshofs“ den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem „Ersuchen“ um Übermittlung des Aktes 6 Ob 83/21f des Obersten Gerichtshofs an die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail