OGH 6 Ob 83/21f
Worum es ging: Darf ich die Akten des Obersten Gerichtshofs einsehen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs wird den Parteien nur mitgeteilt, ob und wann ein Schriftstück eingelangt oder abgesendet wurde und welches Aktenzeichen es hat. Eine Einsicht in die Akten dieses Gerichts ist für Sie und Ihren Vertreter ausgeschlossen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 141 AußStrG § 22 JN § 37 ZPO § 219
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.353 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Geschäftszahl
6Ob83/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler in der Außerstreitsache des Antragstellers B*, USA, wider die Antragsgegnerin J*, wegen Rückführung der Minderjährigen D*, geboren am * 2017, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über das „Ersuchen“ der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, um „Übermittlung sämtlicher bezughabender Gerichtsakten des Obersten Gerichtshofs“ den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem „Ersuchen“ um Übermittlung des Aktes 6 Ob 83/21f des Obersten Gerichtshofs an die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).