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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 22

Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen § 22. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Regeln über die Akteneinsicht durch Dritte schützen jene Personen, deren Daten im Akt stehen, vor Vermögensnachteilen. Sie schützen aber nicht Dritte vor Schäden, die erst dadurch entstehen, dass mit den gefundenen Unterlagen ein gefälschtes Testament hergestellt wird. Für solche Schäden besteht daher kein Anspruch gegen den Rechtsträger.

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