Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 43/23v

Worum es ging: Kann ich die Methode eines Sachverständigen noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.

Das Gesetz zählt die zulässigen Bewertungsverfahren nicht abschließend auf. Gibt das Gericht keine Methode vor, wählt der Sachverständige die geeignete Methode selbst und begründet seine Wahl; diese Wahl überprüft der Oberste Gerichtshof nicht. Das Gericht bleibt aber verpflichtet, das Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu kontrollieren.

Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.078 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob43/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin „R*“ *, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 14 R 230/22d-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail