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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 17/23t

Worum es ging: Kann eine EU-Richtlinie neue Rechte im österreichischen Recht schaffen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 29

Entscheidungstext

53 Absätze, 20.822 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2023

Geschäftszahl

8Ob17/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2021, GZ 3 R 17/21y-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. Jänner 2021, GZ 22 Cg 8/20p-12, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.051,12 EUR (darin 508,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 5.248,80 EUR (darin 366,30 EUR USt und 3.051 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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