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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 53/23k

Worum es ging: Brauche ich einen Anwalt, um die Ablehnung eines Richters zu bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesem Fall nicht. Hängt Ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags untrennbar mit einem noch offenen Antrag auf Verfahrenshilfe zusammen, muss der Rekurs nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.656 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob53/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Februar 2023, GZ 7 Nc 2/23m-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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