Kann ich einen Richter ablehnen, dessen Rechtsansicht mir schadet?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bildet im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund. Ebenso ist es kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter schon eine bestimmte Rechtsansicht in einem Rechtsstreit geäußert hat (Fasching Zivilprozessrecht Rdz 164). Selbst Verfahrensverstöße werden im allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lebensgefährte einer Hofrätin berät als Rechtsanwalt in vergleichbaren Fällen, publiziert dazu, hält Vorträge und ist Mitherausgeber einer Fachzeitschrift.OGH 2 Nc 64/24w, 18.11.2024
- Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats.OGH 1 Ob 156/23g, 23.10.2023
- Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt.OGH 6 Nc 18/11s, 13.10.2011
- Auch die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung kann nicht zum Gegenstand eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens verwendet werden, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor.OGH 10 Bkd 10/09, 08.03.2010
- Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen.OGH 6 Ob 235/05k, 03.11.2005
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- Weder die Veröffentlichung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf in Form eines Zitats geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 93/05b, 19.05.2005
- Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters.OGH 6 Ob 93/05b, 19.05.2005
- Hier: Kein Ablehnungsgrund, wenn ein Richter in einem Vergleichsvorschlag von einer bestimmten Rechtsansicht ausgeht.OGH 10 Ob 518/94, 27.09.1994
- Die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung ist nämlich durch die Rechtsmittelinstanz überprüfbar und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens.OGH 5 Ob 528/91, 25.06.1991
- Auch kein Ablehnungsgrund, wenn der Richter seine Rechtsansicht in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat.OGH 4 Ob 36/89, 18.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 52.
- OGH 1 Ob 53/23k, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 83/21v, 14.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 99/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/17a, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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