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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 96/23p

Worum es ging: Muss das Gericht den von mir angegebenen Streitwert übernehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 505

Entscheidungstext

24 Absätze, 2.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

5Ob96/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*-Privatstiftung, *, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz, wegen Vertragsanfechtung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 35 R 35/23p-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO übermittelt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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