OGH 5 Ob 78/23s
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 22.06.2022, 35 R 112/22p-69
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.959 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Geschäftszahl
5Ob78/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R* S*, 2. A* J*, 3. M* J*, 4. W* K*, 5. M* F*, 6. R* F*, alle *, Erst-, Fünft- und Sechstbeklagte vertreten durch Dr. Michael Denis Witvoet, Rechtsanwalt in Wien, Zweit- und Drittbeklagte vertreten durch Dr. Melany Buchberger-Golabi, Rechtsanwältin in Wien, Viertbeklagter vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Antrag nach § 508 Abs 3 ZPO und die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2022, GZ 35 R 112/22p-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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