Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 83/23x
Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn die Behörde falsch entschieden hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Auf eine bestimmte Stelle im öffentlichen Dienst haben Sie keinen Anspruch. Missbraucht die entscheidende Stelle aber ihren Spielraum und verstößt sie dabei gegen tragende Grundsätze des Rechtsstaats, etwa weil parteipolitische Gründe den Ausschlag gaben, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.
Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 04.11.2022, 33 Cg 31/21b-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.02.2023, 14 R 272/22f-22
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
1Ob83/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.377 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Februar 2023, GZ 14 R 272/22f-22, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. November 2022, GZ 33 Cg 31/21b-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 4.334,60 EUR (darin 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
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