Kann ich Schadenersatz fordern, wenn die Beförderung unfair vergeben wurde?
günstig für Bewerber betrifft Beamte, Bewerber, Dienstgeber, Rechtsträger
Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint;OGH 1 Ob 83/23x, 27.06.2023
- Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.OGH 9 ObA 75/20z, 21.10.2020
- Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre.OGH 1 Ob 223/16z, 20.12.2016
- Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war.OGH 1 Ob 223/16z, 20.12.2016
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen.OGH 1 Ob 153/09w, 08.09.2009
- Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung.OGH 1 Ob 278/04w, 25.01.2005
- Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte.OGH 1 Ob 278/04w, 25.01.2005
- Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich.OGH 1 Ob 273/01f, 17.12.2001
- Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.OGH 1 Ob 273/01f, 17.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 83/23x, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 230/22p, 22.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/20z, 21.10.2020
- OGH 1 Ob 212/19m, 01.04.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 cb; AHG §1 cd13; BDG §4 Abs3
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