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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 12/23g

Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Nein. Im Verfahren um Obsorge und Kontaktrecht kann Ihnen das Gericht eine Beratung, eine Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression oder eine Information über Mediation auftragen. Eine Psychotherapie kann es Ihnen nicht vorschreiben, ebenso wenig regelmäßige Alkoholtests.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.728 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8Ob12/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj S* G*, geboren * 2018, 2. mj K* G*, geboren * 2016, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L* G*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. Jänner 2023, GZ 20 R 145/22f-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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