Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 12/23g
Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Nein. Im Verfahren um Obsorge und Kontaktrecht kann Ihnen das Gericht eine Beratung, eine Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression oder eine Information über Mediation auftragen. Eine Psychotherapie kann es Ihnen nicht vorschreiben, ebenso wenig regelmäßige Alkoholtests.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 09.01.2023, 20 R 145/22f-70
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.728 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
8Ob12/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj S* G*, geboren * 2018, 2. mj K* G*, geboren * 2016, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L* G*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. Jänner 2023, GZ 20 R 145/22f-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).