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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 56/23b

Worum es ging: Gehen meine Interessen als Elternteil dem Kindeswohl vor?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim Besuchsrecht ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteils müssen sich dem unterordnen.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.547 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

8Ob56/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj T*, geboren am * 2016, wegen Festsetzung eines Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Maga. Ta*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2023, GZ 44 R 52/23g-194, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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