Wonach entscheidet das Gericht über mein Kontaktrecht zum Kind?
betrifft Eltern, Kinder, getrennt lebende Elternteile
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausweitung des Kontaktrechts trotz angestrengter Verfahren des Vaters gegen die Mutter (und deren Eltern), zumal keine negative Auswirkung auf das Wohl des Kindes oder sein Verhältnis zur Mutter festgestellt waren.OGH 2 Ob 164/23s, 19.09.2023
- Hier: neue Kontaktregelung zum Wohl des Kindes geboten (davor unnötig häufige und das Kind belastende Betreuungswechsel).OGH 8 Ob 176/22y, 29.03.2023
- Kein subjektiver Anspruch auf Absehen von einer Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung.OGH 8 Ob 176/22y, 29.03.2023
- Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil.OGH 8 Ob 39/21z, 29.04.2021
- Hier: Keine unbegleiteten Kontakte.OGH 1 Ob 101/17k, 28.06.2017
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt.OGH 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
- Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht.OGH 6 Ob 86/15p, 27.05.2015
- Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten.OGH 3 Ob 226/14b, 18.02.2015
- Wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, hat das Erstgericht die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen.OGH 7 Ob 202/06s, 13.09.2006
- Der Inhalt einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts hängt nicht von bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern ab.OGH 3 Ob 36/06z, 15.02.2006
- Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.OGH 6 Ob 171/05y, 25.08.2005
- Es stellt keine dem Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG zu unterstellende Vorgangsweise der Vorinstanzen dar, wenn sie bei ihren Erwägungen allein das Interesse der beiden minderjährigen Nacherben als maßgeblich erachteten und dem Standpunkt der vom Rechtsmittelwerber angestrebten "Ausgewogenheit gegenüber allen vier Familienmitgliedern" nicht Rechnung trugen.OGH 8 Ob 685/88, 15.12.1988
- Hier: Entscheidung gemäß § 154 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 697/87, 29.10.1987
- Von einer Außerachtlassung des Wohles des Kindes kann keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen sich damit auseinandergesetzt haben, ob die Einräumung eines Besuchsrechtes an die Rechtsmittelwerberin dem Wohl des Kindes entspräche (hier: § 148 Abs 2 ABGB).OGH 6 Ob 624/84, 30.08.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087024 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 1 Ob 56/26f, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5Ob114/25p (5Ob115/25k,5Ob116/25g), 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 186/25x, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 125/25a, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 91/25s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 31/25v, 10.07.2025
- OGH 4 Ob 4/25d, 25.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 214/24t, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 164/23s, 19.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- ABGB § 180 · Änderung der Obsorge
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 16
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