Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 29/23g
Worum es ging: Wann muss mir der Chef Überstunden bezahlen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überstunden sind zu bezahlen, wenn Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich oder erkennbar angeordnet hat. Sie sind auch dann zu bezahlen, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die selbst bei richtiger Einteilung der Arbeit in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen gewesen wären.
Hat Ihr Arbeitgeber Überstunden geduldet und die Arbeitsleistung entgegengenommen, kann er die Bezahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, er habe sie nicht angeordnet. Es genügt also, dass er die Mehrarbeit hingenommen hat.
Machen die Ihnen übertragenen Aufgaben Überstunden notwendig, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber anzeigen, um sich den Anspruch auf Bezahlung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegennimmt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass dafür Überstunden nötig sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.03.2023, 10 Ra 91/22h-34
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.442 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
8ObA29/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei p* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 40.813,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 91/22h-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).