Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 38/23f
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Ob ein Studium für eine Stelle üblicherweise benötigt wird, richtet sich nach den Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes. Für einen Berufsschullehrer in kaufmännischen Fächern zählt dazu nicht das zuvor abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften. Diese Frage ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.04.2023, 11 Ra 9/23g-24
Zitierte Paragrafen
VBG § 15 VBG § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.973 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Geschäftszahl
8ObA38/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. F* W*, BEd, *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Bildungsdirektion, 4040 Linz, Sonnensteinstraße 20, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2023, GZ 11 Ra 9/23g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).