Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 51/23g
Worum es ging: Was muss ich schreiben, wenn ich nicht vernommen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2023, 8 Rs 75/22s-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
44 Absätze, 10.358 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Geschäftszahl
10ObS51/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied und Mag. Dr. Werner Hallas (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2023, GZ 8 Rs 75/22s-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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