Was muss ich schreiben, wenn ich nicht vernommen wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Rügen Sie in der Berufung, dass das Gericht Sie nicht vernommen hat, müssen Sie angeben, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen dabei zu treffen gewesen wären. Davon sind Sie nicht schon deshalb befreit, weil Sie in erster Instanz die Beweisthemen genannt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Parteienvernehmung) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Durchführung der Parteienvernehmung) zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Parteienvernehmung beantragte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.OGH 10 ObS 61/21z, 27.04.2021
- Hier: Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung.OGH 8 Ob 16/15h, 26.02.2015
- Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte.OGH 2 Ob 174/12w, 20.12.2012
- Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.OGH 2 Ob 174/12w, 20.12.2012
- Jedenfalls hätten keinerlei Zweifel daran bestehen dürfen, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts der Beklagte ohne Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubte.OGH 6 Ob 86/12h, 24.05.2012
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Feststellungen aus einem nach Meinung des Rechtsmittelwerbers beizuschaffendem Akt.OGH 6 Ob 712/84, 14.12.1984
- Das Beweisthema muss in der Mängelrüge der Berufung zumindest dann nicht wiederholt werden, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitenscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubte.OGH 1 Ob 613/78, 14.06.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 24.
- OGH 5 Ob 39/24g, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 142/23w, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 51/23g, 24.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 55/21b, 14.09.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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