ZPO § 496
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.
Das Gericht muss alle Tatsachen, die für die Entscheidung nötig sind, von sich aus bedenken und erheben und die dafür nötigen Beweise von sich aus aufnehmen. Verletzt es diese Pflicht, ist das ein Verfahrensfehler. Fehlen dadurch entscheidende Feststellungen, kann das auch mit der Rüge der falschen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden.
Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Wird die Verhandlung geschlossen, obwohl die Sache noch nicht entscheidungsreif war, ist das Verfahren fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist es, wenn das Gericht die Wiedereröffnung ablehnt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Nein. Hat das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des ersten Gerichts, muss es die Beweise selbst wiederholen oder ergänzen. Es darf das Urteil nicht aufheben und dem ersten Gericht seine eigene Bewertung der Beweise vorschreiben.
Nein. Die Schätzung eines strittigen Betrags kann das Berufungsgericht nicht erstmals vornehmen, wenn es dabei ohne Wiederholung der Beweise von der Bewertung des ersten Gerichts abgeht. Andernfalls ließe sich das Ergebnis später nicht mehr überprüfen.
Wenn das Gericht Ihre Gegenforderung im Urteil nicht behandelt, ist das kein so schwerer Fehler, dass das Urteil von selbst hinfällig wäre. Es ist nur ein Verfahrensmangel. Sie müssen ihn im Rechtsmittel ausdrücklich beanstanden, sonst darf das Berufungsgericht ihn nicht aufgreifen.
Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.
Nur, wenn eine neue Verhandlung überhaupt nötig ist. Kann das Erstgericht die fehlenden Feststellungen schon aus den bisherigen Beweisen nachtragen, wird nicht neu verhandelt. Ist eine Verhandlung nötig, muss das Gericht sie von sich aus anberaumen.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.
Das Berufungsgericht darf nicht frei entscheiden, ob es den Fall an das Erstgericht zurückgibt. Muss das Verfahren ergänzt werden, hat es diese Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen. Nur wenn dadurch erheblich mehr Kosten oder eine Verzögerung entstünden, darf es zurückverweisen.
Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.
Das Höchstgericht darf grundsätzlich nicht beurteilen, ob die Tatsachen ausreichend geklärt sind. Beruht die Ansicht des Berufungsgerichts aber darauf, dass es den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hat, greift das Höchstgericht das auf. Es trägt dem Berufungsgericht dann eine neue Entscheidung auf der richtigen Grundlage auf.
Unterlässt das Gericht den vorgesehenen gesonderten Beschluss über die strittige Höhe der geschuldeten Zahlungen, ist das bloß ein Mangel des Verfahrens. Die Entscheidung ist dadurch nicht nichtig.
Sie müssen das rechtzeitig aufgreifen, sonst scheidet dieser Teil aus dem Verfahren aus. Wer weder eine Ergänzung beantragt noch das Übergehen in der Berufung rügt, kann die Entscheidung später nicht mehr nachholen lassen.
Das Berufungsgericht muss sich mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen. Es darf sie nur dann unerledigt lassen, wenn der Fall auch mit dem von Ihnen gewünschten Sachverhalt rechtlich gleich ausgehen müsste.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Ja, zu den aufgehobenen Teilen. Dort haben Sie alle Rechte wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren und dürfen auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Lage geltend machen. Abschließend erledigte Streitpunkte können Sie aber nicht wieder aufrollen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Ist nicht absehbar, wie umfangreich das weitere Verfahren wird und was alles noch zu klären ist, kann nicht angenommen werden, dass eine Ergänzung durch das Berufungsgericht ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten abliefe.
Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.
Wurde die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, verletzt, ist das Urteil deshalb nicht von vornherein unwirksam. Es liegt höchstens ein Verfahrensfehler vor. Diesen müssen Sie mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.
Nein, nicht immer. Wird die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurückverwiesen, ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist. Sonst hat das Erstgericht bloß neu zu entscheiden.
Wurde ein Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss endgültig erledigt und wollen Sie ihn weiterverfolgen, müssen Sie ihn im weiteren Verfahren durchgehend aufrechterhalten. Lassen Sie ihn in der Berufung weg, können Sie später nicht mehr darauf zurückkommen.
Ja, aber nur in einem bestimmten Fall. Hat das Erstgericht Ihr spätes Vorbringen gar nicht zurückgewiesen und erklärt es erst das Berufungsgericht für unzulässig, kann der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung überprüfen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.