OGH 14 Os 57/23y
Worum es ging: Bedeutet dasselbe Wort im Gesetz immer dasselbe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verwendet der Gesetzgeber denselben Ausdruck in einer Bestimmung zweimal, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er beide Male dasselbe meint. Man darf einem Wort also nicht ohne Grund an der einen Stelle eine andere Bedeutung geben als an der anderen.
Entscheidet ein Gericht im Strafverfahren nach eigenem Ermessen, kann diese Entscheidung mit einer Beschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden. Eine Ausnahme besteht, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass das Gericht von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen ist. Dann hat es sein Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt und die Entscheidung ist überprüfbar.
Zitierte Paragrafen
StGB § 201 StPO § 106 StPO § 23 StPO § 52 StPO § 57
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.069 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.08.2023
Geschäftszahl
14Os57/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * T* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 St 139/22b der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Februar 2023, AZ 11 Bs 251/22g (ON 50), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Geymayer, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 3 St 139/22b der Staatsanwaltschaft Innsbruck verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 28. Februar 2023, AZ 11 Bs 251/22g (ON 50), § 52 Abs 3 erster Satz StPO.
Text
Gründe:
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