StGB § 201
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Als besonders erniedrigend gilt die Tat, wenn sie unter Begleitumständen begangen wird, die weit über die Demütigung hinausgehen, die mit einer Vergewaltigung ohnehin verbunden ist. Das führt zu einer strengeren Strafe. Der Täter muss diese Erniedrigung auch gewollt haben.
Mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer können getrennte Taten sein, wenn sie nicht nur äußerlich, sondern auch im Willen des Täters eigenständig sind. Beruhen sie auf einem einzigen Entschluss und liegen sie zeitlich so eng beisammen, dass sie als Einheit erscheinen, wertet das Gericht sie als eine Tat. Der Versuch tritt dann hinter die nachfolgende Vollendung zurück.
Nein. Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsformen, kann die Annahme der einen statt der anderen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht bekämpft werden. Am Schuldspruch würde sich dadurch nichts ändern.