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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 53/23m

Worum es ging: Müssen österreichische Gerichte sich an Urteile des Europäischen Gerichtshofs halten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Europäische Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts beantwortet, sind das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte in derselben Sache daran gebunden. Sie müssen die vorgegebene Auslegung ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Ob nationales Recht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, prüft das Gericht grundsätzlich von selbst. Kommt es aber ausnahmsweise auf tatsächliche Umstände an, muss derjenige, der sich auf einen Verstoß beruft, diese Umstände behaupten und beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.169 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

8ObA53/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach * vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.674,91 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2023, GZ 9 Ra 56/21b-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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