Müssen österreichische Gerichte sich an Urteile des Europäischen Gerichtshofs halten?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Hat der Europäische Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts beantwortet, sind das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte in derselben Sache daran gebunden. Sie müssen die vorgegebene Auslegung ihrer Entscheidung zugrunde legen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bindungswirkung einer Vorlageentscheidung des EuGH entfaltet allerdings ausschließlich der Spruch des Erkenntnisses, der sich auf die Vorlagefrage zu einer bestimmten Richtliniennorm bezieht.OGH 5 Ob 118/21w, 28.09.2021
- Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine Bindungswirkung zu.OGH 4 Ob 6/11b, 23.03.2011
- Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entfaltet bindende Wirkung für das Verfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen.OGH 1 Ob 26/08t, 06.05.2008
- Das Gemeinschaftsrecht sieht keine formelle "erga omnes Wirkung" der EuGH-Entscheidungen vor. Die über den konkreten Einzelfall (Anlassfall) hinausreichende Präjudizwirkung ist aber aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten.OGH 6 Ob 336/00f, 17.01.2001
- Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bindet das nationale Vorlagegericht. Es entfaltet über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes zu beachten haben.OGH 6 Ob 306/00v, 17.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 8 ObA 53/23m, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/21w, 28.09.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177
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