Zum Inhalt springen

Müssen österreichische Gerichte sich an Urteile des Europäischen Gerichtshofs halten?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Hat der Europäische Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts beantwortet, sind das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte in derselben Sache daran gebunden. Sie müssen die vorgegebene Auslegung ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Genannte Normen

EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bindung an Entscheidungen des EuGH
Verfahrensrecht · Keine Unterbrechung wegen fremder Vorlage
Anderes · Auslegung nach europäischen Vorgaben
Verfahrensrecht · Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Verfahrensrecht · Unterbrechung wegen Vorabentscheidung