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Muss ich behaupten, dass ein Gesetz gegen EU-Recht verstößt?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Ob nationales Recht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, prüft das Gericht grundsätzlich von selbst. Kommt es aber ausnahmsweise auf tatsächliche Umstände an, muss derjenige, der sich auf einen Verstoß beruft, diese Umstände behaupten und beweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. Können aber bei Regelungen, bei denen ‑ wie hier ‑ sowohl der Wortlaut und als auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen, ausnahmsweise tatsächliche Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, so hat sich diese Prüfung grundsätzlich an diesbezüglichen Parteienbehauptungen zu orientieren. Dabei trifft hier den Beklagten die Verpflichtung zur Behauptung entsprechender Tatsachen, weil es sich beim Einwand der Unionsrechtswidrigkeit um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Einwand der Unzuständigkeit

Ja. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit zunächst nur nach den Angaben in der Klage, und zwar bevor eine Verhandlung anberaumt wird. Wird die Unzuständigkeit dabei nicht bemerkt, muss über Ihren Einwand mündlich verhandelt werden, und Ihr Vorbringen als beklagte Partei ist dabei zu beachten.

günstig für Beklagter Beweis des Schadens bei Wettbewerbsverstoß

Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.

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