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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 78/23a

Worum es ging: Muss im Urteil ein genauer Unterhaltsbetrag stehen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.

Ausländische Vorschriften werden nur angewendet, wenn es um die Sache selbst geht. Wie das Verfahren abläuft, richtet sich immer nach den österreichischen Regeln.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 19.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

3Ob78/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E*, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den in dieses aufgenommenen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2023, GZ 48 R 265/21g-140, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 30. September 2021, GZ 35 C 13/14k-132, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs und der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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